Satzung des Fördervereins der Margret und Rolf Rettich - Schule e.V.

                    (geänderte Fassung laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.07.2021)

 

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

 

 

 § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Margret und Rolf Rettich-Schule e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Vordorf.

 

(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist Mitglied im BFD (Bundesverband der Fördervereine i. d. Bundesrepublik Deutschland e. V.).

 

(4) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.08. und endet am 31.07.

 

 

 § 2 Zweck des Vereins

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, Erziehung und des Lernens auf intellektuellem, körperlichem, charakterlichem oder sozialem Gebiet in der Margret und Rolf Rettich-Schule. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterstützung der Margret und Rolf Rettich-Schule bei der Finanzierung von Sachmitteln und Dienstleistungen für den Unterricht und für andere pädagogische Aufgaben und Aktivitäten, die nicht vom Schulträger übernommen werden.

 

 

§ 3 Verwendung der Mittel des Vereins

 

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Jedes Vorstandsmitglied kann nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung eine pauschale Aufwandsentschädigung von 50 € pro Geschäftsjahr erhalten.

 

(2) Über die Mittelverwendung beschließt der Vorstand.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins anzuerkennen. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Über diesen Widerspruch entscheidet dann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins, da die Mitgliederversammlung das höchste Vereinsorgan ist.

 

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

 

(3) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres (31.07.) möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand einem Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres zugehen.
 

(4) Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung des Jahresbeitrags länger als drei Monate im Rückstand ist oder wenn es schuldhaft in grober Weise den Ruf oder die Interessen des Vereins verletzt. Der Beschluss über den Ausschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich bekannt gegeben. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats widersprochen werden. Über diesen Widerspruch entscheidet dann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins, da die Mitgliederversammlung das höchste Vereinsorgan ist.

 

(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sachanlagen und Spenden ist ausgeschlossen.

 

 

§ 5 Beiträge

 

(1) Es ist ein Mindest-Mitgliedsbeitrag zu leisten.

 

(2) Seine Höhe und seine Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

(3) Mitglieder können freiwillig einen höheren Beitrag mit dem Verein vereinbaren.

 

(4) Der Beitrag wird zum Fälligkeitstermin eingezogen. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung sowie Änderungen der Anschrift und/oder der E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, hat das Mitglied dem Verein den entstandenen finanziellen Schaden (insbesondere Rücklastschriftgebühren) zu erstatten.

 

 

§ 6 Organe des Vereins


 

Organe des Vereins sind

 ·           der Vorstand

 ·           die Mitgliederversammlung

 

 

§ 7 Der Vorstand

 

(1) Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt, welcher aus dem Vorsitzenden und dem Kassenwart besteht. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Bei Verhinderung des Vorsitzenden wird dieser vom Kassenwart vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch beide Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

 

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.

 

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

(5) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in alle im Namen des Vereins geschlossenen Verträge oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

 

(6) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er, sooft es die Geschäftslage erfordert, zusammentrifft, und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die des Kassenwarts. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.


 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz oder virtuell durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einer nur für Mitglieder zugänglichen Video- oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig die Zugangsdaten. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist zulässig.

 

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes teilnehmende Mitglied eine Stimme.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
  • Entgegennahme des Kassenberichts des Vorstands
  • Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers
  • Entlastung des Vorstands
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge gem. § 5 der Satzung
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

 

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder durch elektronische Datenübertragung mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Schuljahresbeginn nach § 8 Nr. 1 unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

Einladung mit unsignierter E-Mail genügt bei solchen Mitgliedern, die ihre E-Mail-Adresse ausdrücklich zu diesem Zweck mitgeteilt haben.

 

 

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Kassenwart geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

 

(2) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Sie soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der teilnehmenden Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden beschlussfähig.

 

(5) Bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet, soweit nicht die Satzung etwas Abweichendes bestimmt, die Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

 

(6) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

 

(7) Die Mitgliederversammlung wählt für das Geschäftsjahr zwei Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, als Kassenprüfer. Die Kassenprüfer prüfen die Jahresabrechnung und berichten darüber in der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 11 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

(2) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

 

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens zehn Prozent der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 8, 9, 10 und 11 entsprechend.

 

 

§ 13 Stimmrechtsausübung der Mitglieder auf der Mitgliederversammlung

 

Das Stimmrecht eines Mitglieds kann auch durch seinen Ehe- oder Lebenspartner ausgeübt werden, wenn nicht dem Vorstand bis spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich ein Widerspruch des betroffenen Mitglieds gegen die Stimmrechtsübertragung auf den Ehe- oder Lebenspartner vorgelegt wird.

 

 

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 Nr. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Margret und Rolf Rettich-Schule.

 

 

 

Vordorf, 27.07.2021