Geschäftsordnung

Für den Schulelternrat der Margret und Rolf Rettich - Schule Vordorf

 

Vorwort

 

Gemäß §95 Niedersächsisches Schulgesetzt (NSchG) gibt sich der Schulelternrat (SER) der Margret und Rolf Rettich-Schule Vordorf in seiner Sitzung am 21.05.2014 eine Geschäftsordnung (GO).

Grundlagen dieser Geschäftsordnung sind die Bestimmungen des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der zurzeit geltenden Fassung.

Wir sehen den Sinn und Zweck der Geschäftsordnung darin, die Arbeit des SER der Margret und Rolf Rettich - Schule so zu definieren, dass sich auch künftige Elternschaft damit zurechtfinden.

Die Formulierungen der Geschäftsordnung sollen klar und möglichst unmissverständlich sein. 

Wir haben daher versucht, Formulierungen zu integrieren, die auch für neue Mitglieder des SER verständlich sind.

Aus diesem Grund mag es an manchen Stellen nach dem ersten Anschein Formulierungen geben, die überflüssig sind, die sich einer Betrachtung aus der Sicht eines Uneingeweihten aber als durchaus sinnvoll erweisen.

Der SER ist in erster Linie die Vertretung der Eltern zum Wohle ihrer Kinder.

Für den SER der Margret und Rolf Rettich-Schule ist eine vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit mit der Schulleitung und allen in der Schule Beteiligten selbstverständlich.

Niedersächsisches Schulgesetzt (NSchG) in der Fassung von 3. März 1998 (Nds. GVBI. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBI. S. 206).

An vielen Stellen ist zum einfacheren Lesen nur die männliche Form benutzt worden.

 

§1 Zusammensetzung

Mitglieder des SER sind die Vorsitzenden der Klassenelternschaften und deren Stellvertreter. Stimmberechtigt sind die Vorsitzenden der Klassenelternschaften und je ein Stellvertreter (§94 Abs.1 NSchG). Wird die Schule von mindestens zehn ausländischen Schülerinnen/Schülern besucht und gehört von deren Erziehungsberechtigten niemand dem SER an, so können diese Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und eine Stellvertretung in den SER wählen (§90 Abs.2 NSchG).

 

§2 Wahlen und Amtszeit

Die Amtszeit der Klassenelternsprecher beträgt zwei Jahre. Der SER wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Im Folgenden werden beide "Vorsitz" genannt. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Der SER wählt aus seiner Mitte für jeweils 2 Schuljahre

  1. einen Vertreter für die jeweiligen Fachkonferenzen
  2. einen Vertreter und einen Stellvertreter für den Klassenrat
  3. einen Vertreter und einen Stellvertreter für den Gemeindeelternrat
  4. die nach §36 Abs.1 Satz1 NSchG erforderliche Anzahl an Vertretern und Stellvertretern für die Gesamtkonferenz

Scheidet ein Mitglied während der laufenden Amtszeit aus, ist eine Nachwahl innerhalb von drei Monaten für die Restlaufzeit der Amtszeit erforderlich.

Sollte ein Mitglied des SER vorzeitig sein Amt niederlegen, ist es verpflichtet, dies dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen.

Der Vorsitz meldet die gewählten Gremien an die zuständigen Stellen.

Weiter wählt der SER die Mitglieder des Schulvorstandes. Sofern sich keine oder nicht ausreichende Eltern der Schule zur Wahl gestellt haben, stellt der SER Mitglieder.

Der Schulvorstand wird in einem festen Wahlrhythmus alle zwei Schuljahre komplett neu gewählt.

Die Klassenelternsprecher, der Vorsitzende des SER und die Stellvertreter, deren Amt erloschen ist, versehen ihr Amt geschäftsführend bis zu Neuwahl. Das gilt auch dann, wenn sie nicht mehr wählbar sind.

Die Wahlen erfolgen offen. Sie müssen geheim erfolgen, wenn ein Wahlberechtigter es wünscht.

Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

§3 Sitzungen

Spätestens binnen zweier - beginnend ab dem Ende der Sommerferien - tritt der SER auf Einladung seines Vorsitzenden zu den erforderlichen Wahlen zusammen.

Der SER der Schule tritt in der Regel mindestens zweimal jährlich zusammen. Ort und Zeit bestimmt der Vorsitzende, der zu den Sitzungen einlädt. Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Zu den Sitzungen werden immer der Elternsprecher und sein Vertreter eingeladen. 

Die Einladungsfrist beträgt 14 Kalendertage. Bei Eilbedürftigkeit kann der Vorsitzende den Elternrat mit kürzerer Frist einberufen. Die Einladung bedarf der Schriftform und wird - wenn möglich - papierlos versendet. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des ESR unter Angabe des Grundes es wünscht.

Der SER kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu Sitzungen einladen. An den Sitzungen soll der Schulleiter bzw. sein Stellvertreter beratend teilnehmen.

 

§4 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit

Stimmberechtigt sind alle anwesenden Elternsprecher und deren Stellvertreter und der anwesende Vertreter der Familien mit Migrationshintergrund und dessen Stellvertreter. Mitglieder des SER, die  ausnahmsweise zwei Jahrgangsklassen vertreten, haben zwei Stimmen. 

Der SER ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Abstimmungen erfolgen offen. Sie sind geheim mittels Stimmzettel durchzuführen, wenn mindestens ein Stimmberechtigter es wünscht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

§5 Protokolle

Über jede Versammlung des SER ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Protokollführer innerhalb von zwei Wochen dem Vorsitzenden zugesandt wird.

Es soll den Mitgliedern des SER innerhalb von sechs Wochen, spätestens jedoch zusammen mit der Einladung zur nächsten SER-Sitzung übersandt werden. Die papierlose Verteilung des Protokolls wird nach Beschluss des SER vom 21.05.2014 anerkannt.

Bei Bedarf kann es bereits vorher bei dem Vorsitzenden angefordert werden. Das Protokoll kann auf der Homepage der Schule veröffentlicht werden.

Der SER kann sich vorbehalten, das Protokoll oder Teile davon als nicht öffentlich festzulegen.

Die Genehmigung des Protokolls erfolgt auf der darauf folgenden Sitzung des SER. Einwände gegen das Protokoll würden sich nur auf die sachliche Richtigkeit der Wiedergabe beziehen. Eine erneute Beratung der im Protokoll erhaltenen Beschlüsse aus Anlass der Genehmigung des Protokolls ist nicht zulässig. Die Genehmigung erfolgt mit einfacher Mehrheit. 

Das Ergebnisprotokoll muss mindestens enthalten:

  • Datum, Ort, Beginn und Ende der Sitzung
  • Feststellung der Beschlussfähigkeit
  • die Anwesenheitsliste
  • Anträge und gefasste Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis
  • Verlauf der Sitzung 

Die Ergebnisprotokolle werden in der Regel von den Elternvertreter der 2. Klasse und - sofern erforderlich - den Elternvertretern der 4. Klassen durchgeführt. Ausnahmsweise kann ein anderes Mitglied der SER vom Leiter der Sitzung als Protokollant vorab bestimmt werden. Das Protokoll wird beim Vorsitzenden des SER aufbewahrt.

 

§6 Aufgaben

Die Mitglieder des SER vertreten die Interessen der Elternschaft der Schule. Sie arbeiten vertrauensvoll und konstruktiv zusammen. Sie führen ihr Amt in eigener Verantwortung und unparteiisch zum Wohle der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten aus. 

Die Mitglieder des SER berichten in ihrer Klassenelternschaft über die besprochenen und für die Klasse relevanten Themen. Es werden Aufstellungen über die Mitglieder des SER mit Namen, E-Mail-Adressen und Telefonnummern geführt, die gemäß der Datenschutzverordnung genutzt werden dürfen.

Vom SER können alle schulischen Fragen erörtert werden. Persönliche Angelegenheiten und Einzelinteressen von Eltern, Schülern, Schülerinnen, Lehrern und Lehrerinnern dürfen nicht behandelt werden.

 

§7 Aufgaben des Vorsitzes

Vorsitzender und Stellvertreter arbeiten Hand in Hand. Der Vorsitz leitet die Sitzungen und Verhandlungen des SER. Er vertritt den SER nach außen. Ihm obliegt es, Auskünfte über Beschlüsse des SER zu geben.

Der Vorsitz handelt zwischen den Sitzungen des SER im Rahmen der gefassten Beschlüsse im Namen und im Auftrag des SER. Soweit Beschlüsse nicht vorliegen, Entscheidungen aber gefällt werden müssen, handelt der Vorsitz nach bestem Wissen und Gewissen im Namen des SER. 

Dem Vorsitz obliegt insbesondere:

  • die Vorbereitung und Aufstellung der Tagesordnung
  • die Einladung zu den Sitzungen des SER
  • die Führung der Teilnehmerliste der Sitzung des SER
  • die Ausführung der Beschlüsse des SER
  • Gespräche mit der Schulleitung
  • die Information der neugewählten Elternvertreter über ihre Aufgaben und die Aufgaben des SER vor der ersten SER-Sitzung im Schuljahr
  • die Führung des Schriftverkehrs, insbesondere die Unterzeichnung von Schreiben. Er kann die Führung des Schriftverkehrs auf ein Mitglied des SER übertragen

§8 Arbeitsgruppen

Der SER kann zu seiner Entlastung Anschüsse bilden.

Werden Ausschüsse gebildet, so sollen sie aus Mitgliedern des SER, ggf. gemischt mit der Schulleitung, Lehrern oder interessierten Eltern bestehen. Der SER beschließt über Aufgabenumfang, Zeitrahmen und Auflösung des Ausschusses. Nach Auflösung sind alle Unterlagen dem Vorstand des SER zu übergeben.

Über Arbeit und Ergebnisse unterrichtet der Ausschuss den Vorsitz des SER und den SER. Der Vorsitz des SER ist berechtigt, an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen. Werden Arbeitsgruppen zur kurzfristigen Erledigungen bestimmter Aufgaben oder zur Erarbeitung bestimmter Ziele gebildet, so gelten diese nach Aufgabenerledigungen sowie dem Abschlussbericht in einer Sitzung des SER als aufgelöst. 

Die Ausschüsse haben nur beratende Funktion und sind berechtigt, im Rahmen ihrer Aufgaben mit Dritten in Kontakt zu treten. Sie sind nicht berechtigt, ohne Auftrag des SER im Namen des SER abschließend zu handeln oder die Meinung des Ausschusses als Meinung des SER zu vertreten.

 

§9 Schulvorstand

Die Wahlen zum Schulvorstand werden in der konstituierenden Sitzung des SER durchgeführt. Der SER wählt aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der Schule Vertreter und Stellvertreter für zwei Schuljahre in den Schulvorstand.

Mindestens ein Mitglied des SER soll im Schulvorstand vertreten sein.

Hierzu gilt der Beschluss des SER vom 21.05.2014.

Ein Vertreter des SER informiert zu Beginn des Schuljahres die Erziehungsberechtigten an der Schule, dass in der konstituierenden Sitzung des SER Vertreter für den Schulvorstand zu wählen sind. Der SER weist darauf hin, dass alle Erziehungsberechtigten der Schule wählbar sind und die Wahl durch den SER erfolgt.

Interessierte Erziehungsberechtigte sollen ihre Bereitschaft, Elternvertreterin oder Elternvertreter im Schulvorstand zu sein, dem Vorsitzenden des SER mitteilen.

Die Vertreter der Erziehungsberechtigten im Schulvorstand unterrichten des SER auf den Sitzungen über ihre Arbeit im Schulvorstand.

 

§10 Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung ist am 21.05.2014 von den anwesenden Mitglieder des SER beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Änderungen der Geschäftsordnung sind nur auf schriftlichen Antraf zulässig und bedürfen einer 2/3 Mehrheit des beschlussfähigen SER. Jedes Mitglied und die Schulleitung erhalten - wenn möglich - ein papierloses Exemplar dieser Geschäftsordnung.

Vordorf, den 21.05.2014

 

„Leitfaden zur Elternarbeit an niedersächsischen Schulen“ http://www.ler-nds.de/_downloads/leitfaden_elternarbeit.pdf