8. Vertretungskonzept
1. Bei unerwartetem Ausfall einer Lehrkraft
1.1 z. B. durch eigene Krankheit
1.2 Krankheit eines Familienangehörigen
1.3 Anfahrt auf dem Schulweg (Stau, Auto springt nicht an, Unfall)
1.4 andere unerwartete Gründe (z.B. Läusebefall oder Epidemien)
2. einer pädagogischen Mitarbeiterin
2.1 des Betreuungsangebotes
2.2 des Vertretungsplanes
2.3 der Hausaufgabenhilfe
3. des katechetischen Einsatzes
4. der Sekretärin
5. des Hausmeisters
6. des Schulleiters
7. bei extremer Witterungslage
7.1 z. B. durch Hitze, Orkan, Blitzeis
7.2 durch Gebäudeschäden
Erste Maßnahmen
zu 1) Bei unerwartetem Ausfall einer Lehrkraft
1.1 Die Lehrkraft oder ein Angehöriger ruft den Schulleiter möglichst am Vorabend oder morgens zwischen 06.00 und 06.40 Uhr an und berichtet über die eventuelle Länge des Ausfalls und ihre/ seine Unterrichtsverpflichtung am 1. Unterrichtstag. Sie/er teilt dem Schulleiter (bei dessen Verhinderung der Stellvertreterin) mit, welchen Unterricht sie/er hätte und was unterrichtet werden sollte (ggf. Fach, Buch, Seite oder Arbeitsblätter). Der Schulleiter (oder dessen Vertreterin) informiert die pädagogischen Mitarbeiter/Innen und gibt die Infos an diese weiter.
Bei längerfristigem Ausfall bringt die erkrankte Lehrkraft Unterrichtvorbereitungen zu ihren/seinen Fehltagen bei.
Die pädagogischen Mitarbeiterinnen dürfen aus Rechtsgründen nicht unterrichten, sondern nur betreuen/beaufsichtigen! Den Ablauf der Unterrichtsstunden bestimmen aber diese selbst, sie agieren eigenverantwortlich.
Bei Schwierigkeiten sind Lehrkräfte der benachbarten Klassen zu Rate zu ziehen. Diese helfen den pädagogischen Mitarbeiter/Innen, ohne ihre eigene Lerngruppe zu vernachlässigen.
1.2 Es gilt das unter „zu 1.1" Geschriebene.
1.3 Der Schulleiter (oder seine Vertretung) sind wie unter „zu 1.1" zu benachrichtigen.
1.4 Es gilt das unter „zu 1.1" Gesagte. Bei Läusebefall oder Epidemien ist sofort die Schulleitung zu benachrichtigen: Die betroffenen Schüler müssen zu Hause bleiben und dürfen erst nach Attest des Hausarztes oder des Gesundheitsamtes bei Unbedenklichkeit die Schule wieder betreten (Bundes-Seuchengesetz!).
2. Eine pädagogische Mitarbeiterin der Punkte 2.1 bis 2.3 verfährt entsprechend.
3. Die katechetische Lehrkraft verfährt entsprechend. Bei ihrem Ausfall verbleiben die Schüler in ihrem Klassenverband.
4. Die verhinderte Sekretärin informiert den Schulleiter bzw. den Hausmeister (s. 1.1. bis 1.3)
5. Der verhinderte Hausmeister informiert den Schulleiter, bei Unerreichbarkeit die Stellvertreterin.
6. Der verhinderte Schulleiter informiert seine Stellvertreterin (s. 1.1), bzw. die Sekretärin.
7. Bei extremer Witterungslage nach 7.1 und 7.2 entscheidet der Schulleiter (ggf. seine Stellvertreterin), ob und wie lange Unterricht stattzufinden hat.
Der Rundfunk und dessen Infos sowie Warnungen sind abzuhören. Bei dessen Empfehlungen sind unverzüglich die Telefonketten in Gang zu setzen und klare Äußerungen über Ausfall den Eltern mitzuteilen.
Bei Unerreichbarkeit einzelner Elternhäuser sind die Nächsten anzurufen und eine Info parallel an die Schulleitung zu geben. Die Telefonkette darf nicht abreißen! Nicht zu erreichende Elternhäuser und angekommene Schüler sind in Gruppen/Klassen zu unterrichten, bis die nächste Heimfahrt gesichert ist, bzw. sicher gestellt ist, dass die Schüler gut untergebracht sind (z.B. bei Klassenkameraden oder Nachbarn).
Eltern von Mitschülern oder Nachbarn haben dafür Sorge zu tragen, dass die Gastschüler zeitgerecht nach Hause kommen (ggf. ist das Elternhaus vorher telefonisch zu informieren).
zu 2.2 und 2.3 Bei Krankheit einer pädagogischen Mitarbeiterin oder Honorarkraft löst der Schulleiter das Problem. Ggf. sind Lehrkräfte für die Betreuung zu verpflichten.
Weiterführende Maßnahmen/Empfehlungen
In Zweifelsfällen ist immer dem Rat bzw. der Anordnung der Schulleitung zu folgen. Die Schulleitung trägt die Gesamtverantwortung für die Schule oder deren Belange und hat die Fürsorgepflicht über Schüler, Lehrkräfte und nicht-lehrendes Personal.
Alle Infos seitens der Eltern- oder Lehrerschaft sowie aller an der Schule tätigen Personen werden selbstverständlich vertraulich und nach datenrechtlichen Grundsätzen behandelt.